Neues zum Missbrauch der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers

Der BGH hat in einem neuen Urteil (v. 8.1.2019, II ZR 364/18, DB 2019, 776) sehr bedeutsame Aussagen für die Transaktionspraxis getroffen. Wer das Unternehmen einer GmbH von deren Geschäftsführer erwirbt (asset deal), den trifft eine „Erkundigungsobliegenheit“ (Rn. 42), ob die Gesellschafter diesem Geschäft auch zugestimmt haben. Sonst kann es sein, dass die Transaktion nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht scheitert. Wäre § 179a AktG entsprechend bei der GmbH anzuwenden, würde der Erwerb schon wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers fehlgehen. Doch diese Analogie hat der BGH ausführlich mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

Über die Veräußerung des Unternehmens, mithin des gesamten Vermögens der GmbH, haben die Gesellschafter zu beschließen. Den Geschäftsführer trifft eine Vorlagepflicht an die Gesellschafterversammlung, wenn eine solche gravierende Maßnahme im Raum steht. Wird diese Pflicht missachtet, fehlt es an der Geschäftsführungsbefugnis für die Unternehmensveräußerung. Die Vertretungsmacht bleibt formal bestehen, doch mit der Figur des Missbrauchs der Vertretungsmacht kommt man in der Regel zum selben Ergebnis wie bei analoger Anwendung des § 179a AktG: „Einem verständigen Vertragspartner muss klar sein, dass der Geschäftsführer die GmbH nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter unternehmenslos stellen kann.“ (Rn. 41).

So weit so gut. Doch was gilt, wenn es nicht um das Unternehmen als Ganzes, sondern um einzelne wichtige Unternehmensgegenstände geht? » weiterlesen

Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht München im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG München befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschlüsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst für justitiabel halten. Die klagenden Aktionäre hätten sich in der HV schließlich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar DB v. 3.5.2013). Diese Erwägung des Senats deutet auf das zutreffende Verständnis hin, dass der Aktionär nicht freudig vermeintliche Fehler registrieren und für seine Klage notieren darf. Vielmehr ist er gehalten, in zumutbarer Weise an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, etwa durch Hinweise an die Versammlungsleitung (s. Noack/Zetzsche, Kölner Kommentar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Versammlungsraum tatsächlich unverständlich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden. » weiterlesen