Sind deutsche Aufsichtsräte falsch besetzt, weil im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer mitzählen?

RA Dr. Cédric Müller LL.M. / RA Klaus Thönißen LL.M., beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen

RA Dr. Cédric Müller LL.M. / RA Klaus Thönißen LL.M., beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen

Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 16.02.2015 – 3-16 O 1/14) dürfte derzeit bei zahlreichen deutschen Unternehmen für Unsicherheit sorgen. Es geht um die Frage, ob Aufsichtsräte deutscher Unternehmen falsch zusammengesetzt sind bzw. ob nun erstmals ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet werden muss; die entscheidende Bezugsgröße für die Beantwortung dieser Frage ist bekanntlich die Anzahl der Arbeitnehmer. » weiterlesen

Bundestag beschließt Frauenquote

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Der Bundestag hat am 6. März 2015 – pünktlich zum internationalen Frauentag am 8. März – die sog. Frauenquote beschlossen, die insbesondere Frauen die gleiche Teilhabe an Führungspositionen in Wirtschaft und Verwaltung sichern soll. » weiterlesen

Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer kürzlich verkündeten Entscheidung hatte der BGH über eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.

Dem Beschluss vom 30. 1.  2012 – II ZB 20/11, DB 2012 S. 568 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzulässige Satzungsänderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.

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