Ende des Widerrufsjokers bei Immobiliendarlehen naht

RA Dr. Roland Erne, Partner, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf

RA Dr. Roland Erne, Partner, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) klargestellt, dass die Widerrufsinformation in einem Vertrag zu einem Immobiliendarlehen lediglich klar und unmissverständlich sein muss. Fehlt eine drucktechnische Hervorhebung, berechtigt dies den Darlehensnehmer nicht zum Widerruf. Die Urteile sind ein weiteres Kapitel in der Geschichte um den Widerrufsjoker, die bald ein Ende finden soll: Das am 18. Februar 2016 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drucks. 84/16) führt für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ein. Danach ist kein Widerruf mehr möglich, selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das Gesetz wird am 21. März 2016 in Kraft treten.

» weiterlesen