Die Überschrift führt zu einem Störgefühl. Kann es sein, dass ein Arbeitnehmer Nachtzuschläge erhält, obwohl er gar nicht nachts gearbeitet hat? Kann diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten übernommen hat?
Die 12. Kammer des LAG Köln hatte genau zu diesen Fragen am 19. 12. 2013 (Az. 12 Sa 682/13, DB0648347) zu entscheiden.
Das Betriebsratsmitglied war teilweise (3,5 Stunden täglich) von seinen Arbeitspflichten entbunden, um Betriebsratstätigkeiten auszuüben. Vor Aufnahme des Betriebsratsamts war der Arbeitnehmer in der Logistik tätig, nahm seine tägliche Arbeit – wie alle vergleichbaren Kollegen– an fast jedem Tag um oder vor 4.00 Uhr morgens auf und verdiente daher Nachtzuschläge. Mit der Übernahme des Betriebsratsamts wurde der Arbeitnehmer nicht nur teilfreigestellt; zudem wurde zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer künftig täglich erst ab 6.00 Uhr im Betrieb anwesend sein solle, um eine bessere Erreichbarkeit für die Mitarbeiter zu gewährleisten. Der Großteil der Arbeitnehmer (außerhalb der Logistik) begann den Arbeitstag erst ab 10.00 Uhr. » weiterlesen