Der schuldrechtliche Vertrag der Gesellschafter untereinander zugunsten „ihrer“ GmbH kann eine interessante Gestaltungsalternative sein. Die förmliche Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) wird vermieden, vor allem: die Abrede ist nicht via Handelsregisterauskunft publik. Der Nachteil der Vereinbarungen gegenüber einer Satzungsklausel liegt allerdings auch auf der Hand: rechtsgeschäftliche Nachfolger sind daran nicht gebunden, es sei denn, sie treten der Abrede bei. Gegenstand solcher Regelungen können Geld- und Sachleistungen der Gesellschafter sein, ferner das Recht der Gesellschaft, ein Handeln (Geschäftsführung) oder Unterlassen (Wettbewerb) zu verlangen. Ein vom BGH bereits im Jahr 2010 entschiedener Fall (II ZR 4/09; DB 2010, 1749) macht darauf aufmerksam, dass auch die Verkürzung eines Mitgliedschaftsrechts vereinbart werden kann: Es ging dabei um die Limitierung des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden. Zugunsten der GmbH wird insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Die mitgliedschaftliche Natur steht einer Vertragsregelung außerhalb der Satzung nicht entgegen; Drittinteressen werden nicht berührt. » weiterlesen