Beurkundung in der Schweiz – Neues vom Kammergericht

RA Dr. Thomas Richter, Hogan Lovells, München

Nicht nur bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen stellt sich in der Praxis vielfach die Frage, ob die Beurkundung der Dokumentation durch einen Notar in der Schweiz vorgenommen werden kann. Insbesondere bei hohen Gegenstandswerten erscheint es reizvoll, die Gebühren des BNotKG zu umgehen und die günstigere Variante in der Schweiz zu wählen. Das Kammergericht in Berlin hat sich nunmehr vor dem Hintergrund einer Verschmelzung zu dieser Frage geäußert (Beschluss vom 26.07.2018 – 22 W 2/18). » weiterlesen

BGH erlaubt Hauptversammlung im Ausland – mit Einschränkungen …

„Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“ So lautet der 1. Leitsatz einer soeben veröffentlichten BGH-Entscheidung (Urt. v. 21.10.2014 – II ZR 330/13, DB 2014, 2951). Damit konnte der II. Zivilsenat eine umstrittene Rechtsfrage endlich klären. Nach ganz überwiegender Literaturmeinung war die grundsätzliche Zulässigkeit einer HV im Ausland zwar gegeben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchstrichterliche Plazet. Der Senat setzt sich eingehend mit dem Haupteinwand auseinander, das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Versammlung im Ausland entgegen. Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar genüge, „wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist.“ (Rn. 16). Hier liegt noch Zündstoff. Für die Beurkundung von Satzungsbeschlüssen und Anteilsabtretungen bei der GmbH wird die Tätigkeit von Baseler und Züricher Notaren von der Rechtsprechung für „gleichwertig“ gehalten. Das wäre für die HV-Beurkundung wohl ein zu enger Zuschnitt. Das Urteil spricht nämlich kurz darauf davon, dass eine „unabhängige ausländische Urkundsperson“ genüge, deren Stellung mit der eines deutschen Notars „vergleichbar“ ist (Rn. 17). Legt man die Betonung auf die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung (und nicht auf die Gleichwertigkeit der Beurkundung), ergibt sich ein weitaus breiteres, nach der Gesamtanlage des BGH-Urteils auch gewolltes Einsatzfeld für die HV im Ausland. » weiterlesen

Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte. » weiterlesen