Fehlende Haushaltsmittel können einen schwerwiegenden Grund darstellen, ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Dies entschied vor kurzem das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 8. 6. 2011 (Az.: Verg 55/10). Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Vergabesenates ist es allein Sache des öffentlichen Auftraggebers, ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel für ein Beschaffungsprojekt bereit gestellt werden, wenn sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens abzeichnet, dass die ursprünglich bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.