Am 26. 11. 2010 hat der Bundesrat das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung zugestimmt (BR-Drucks. 681/10). Das Gesetz soll am 31. 12. 2010 in Kraft treten. Zur Organhaftung bestimmt § 93 Aktiengesetz (AktG), dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben (Abs. 1). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast (Abs. 2). Nach dem jetzt neu gefassten § 93 Abs. 6 AktG verjähren derartige Organhaftungsansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften – wie bisher – in fünf Jahren. Über § 116 AktG gilt dies auch für Mitglieder des Aufsichtsrates.