Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche einen Gesetzesvorschlag zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgelegt. Der Referentenentwurf will die Variante einführen, dass für „Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ nur die Partnerschaft mit ihrem Vermögen haftet, falls sie eine gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung unterhält; ferner ist der Name mit einem Zusatz (“mit beschränkter Berufshaftung”; mbB) zu versehen (§ 8 Abs. 4 PartGG-E). Die Mindestsumme der Versicherung muss 2,5 Mio. € je Fall betragen (§ 51a Abs. 2 BRAO-E). Nach bisherigem Recht haften die Partner (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) persönlich für alle Verbindlichkeiten der Partnerschaft; für “berufliche Fehler” kann die Haftung allerdings auf den Partner beschränkt werden, der “mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst” war (§ 8 Abs. 2 PartGG). » weiterlesen