Auf dem Weg zur Partnerschaftsgesellschaft „mit beschränkter Berufshaftung“

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche einen Gesetzesvorschlag zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgelegt. Der Referentenentwurf will die Vari­ante ein­füh­ren, dass für „Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ nur die Part­ner­schaft mit ihrem Ver­mö­gen haftet, falls sie eine gesetzliche Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hält; fer­ner ist der Name mit einem Zusatz (“mit beschränk­ter Berufs­haf­tung”; mbB) zu ver­se­hen (§ 8 Abs. 4 PartGG-​E). Die Min­dest­summe der Ver­si­che­rung muss 2,5 Mio. € je Fall betra­gen (§ 51a Abs. 2 BRAO-​E). Nach bisherigem Recht haf­ten die Part­ner (z. B. Rechts­an­wälte, Steuerberater) persönlich für  alle Ver­bind­lich­kei­ten der Partnerschaft; für “beruf­li­che Feh­ler” kann die Haf­tung  allerdings auf den Part­ner beschränkt wer­den, der “mit der Bear­bei­tung eines Auf­trags befasst” war (§ 8 Abs. 2 PartGG). » weiterlesen