In zwei Wochen beginnt in Essen der 71. Deutsche Juristentag. Er befasst sich in seiner wirtschaftsrechtlichen Abteilung mit der Frage: „Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“. Hier besteht ein immenser Reformstau. Er ist spätestens seit der Entscheidung des BGH („Weißes Ross“) im Jahr 2002 offenbar, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig anzuerkennen. Der Text des BGB stimmt nicht mehr mit der Rechtspraxis überein. Im Grundstücksrecht gibt es zwar „Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (§ 899a BGB), doch deren fehlende Gesellschafterpublizität ist kein geringes Problem. Die Gestaltungsfreiheit in Gesellschaftsverträgen (z.B. Abfindung) bzw. die Ausübung der Mehrheitsmacht (Beschlusskontrolle) ist durch Richterrecht geordnet; das Gesetz schweigt dazu. Die Verweisung der nichtrechtsfähigen Vereine in das BGB-Gesellschaftsrecht in § 54 BGB ist eine Falschauskunft.
Das Recht der Personengesellschaften blieb seit Jahrzehnten von wesentlichen gesetzgeberischen Eingriffen unberührt. Während die Reform im Aktienrecht seit den neunziger Jahren in Permanenz vorangetrieben wurde und das GmbH-Recht mit dem MoMiG im Jahr 2008 eine Runderneuerung erfuhr, ist im Personengesellschafts- und Vereinsrecht eine Politik der ruhenden Hand zu vermerken. Das wird nicht jeder bedauern, denn Eingriffe in ein insgesamt ordentlich funktionierendes System sind heikel. Doch nun scheint die Zeit reif dafür. » weiterlesen