Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Der nach dem Ort der abschließenden Klausurtagung der Kommission benannte „Mauracher Entwurf“ beruht auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rz. 6162-6165) und zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Unterbeteiligungen als Schenkung unter Lebenden
Am 29. 11. 2011 hat der BGH (II ZR 306/09, DB 2012 S. 394) entschieden, dass die Einräumung von Unterbeteiligungen an einer Gesellschaft, die aufschiebend bedingt auf den Tod des Gesellschafters geschieht, eine Schenkung unter Lebenden darstellt und nicht in den Nachlass fällt, da die Zuwendung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, durch den die jeweilige Unterbeteiligung entsteht, vollzogen ist i. S. von §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB.
Anlass für diese Entscheidung war der Streit über den Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld. Dieser hatte im Jahre 2001 in einem notariellen Vertrag die folgende Regelung getroffen: Die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung wurde als seine Alleinerbin eingesetzt. Außerdem wurde einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld Stiftung, unentgeltlich und aufschiebend bedingt auf seinen Todesfall diverse Unterbeteiligungen i. H. von je 30% an anderen zugehörigen Gesellschaften eingeräumt. Nach seinem Tode ein Jahr später kam es zum Streit darüber, ob es sich bei diesem Rechtsgeschäft um eine Schenkung unter Lebenden handelt oder eine Verfügung von Todes wegen, d. h. ob die Beteiligungen letztendlich in den Nachlass fallen und dementsprechend einen höheren Pflichtteilsanspruch auslösen. » weiterlesen
Rechtskraft eines Urteils gegen die Gesellschafter erstreckt sich nicht auf die GbR
Trotz der jüngeren Rechtsprechung des BGH, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als eigenes Rechtsubjekt anerkannt hat, ist im Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft – jedenfalls im Prozess – noch längst nicht alles geklärt. Bereits Anfang des Jahres hat der BGH Gläubigern einer GbR quasi eine zweite Chance eingeräumt, wenn ein Anspruch gegen die GbR-Gesellschafter aus persönlicher Haftung für eine Gesellschaftsschuld abgelehnt wird.
Hintergrund des Urteils vom 22. 3. 2011 (Az.: II ZR 249/09 = DB0422771) war die Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages der mit einer GbR und ihren vier Gesellschaftern geschlossen worden war. Die Klägerin hatte zunächst die vier Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus einem ihr möglichen Weiterverkauf des Grundstückes in Anspruch genommen. Diese Klage war in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen worden. Daraufhin verfolgte die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft. Das Berufungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über denselben Streitgegenstand bereits im Vorprozess zur Lasten der Klägerin entschieden worden sei.
GbR und Grundbuch – Ende des Gerangels zwischen Gerichten und Gesetzgeber?
Seit der Erlangung der Rechtsfähigkeit und damit der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat das “Wie“ ihrer Eintragung im Grundbuch jahrelang Gerichte, Gesetzgeber und juristische Literatur beschäftigt. War zunächst umstritten, ob die GbR auch unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden konnte, bereitete der BGH in seiner Entscheidung vom 4. 12. 2008 (V ZB 74/08, DB 2009 S. 109) zwischenzeitlich den Meinungsverschiedenheiten der Obergerichte und der Literatur ein Ende, indem er entschied, dass der Name der GbR zur ausreichenden Abgrenzung gegenüber anderen GbRs ausreiche und damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden konnte. » weiterlesen
Wer ist der Klagegegner im Beschlussstreit bei der KG?
Der Streit um Beschlüsse der Gesellschafter beschäftigt immer wieder die Gerichte. Nur bei der AG gibt es dafür ausgefeilte Regelungen. Die Klage ist auf einen Monat befristet und gegen die AG zu richten; dasselbe soll nach weit überwiegender Ansicht bei der GmbH gelten (wobei die Anfechtungsfrist nicht ganz so strikt gesehen wird). Bei den Personengesellschaften findet man keine gesetzlichen Bestimmungen, aber manchmal solche des Gesellschaftsvertrags: „Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden.“ Was ist von einer solchen Klausel zu halten?