Das BAG hat am 24.06.2021 ein weit reichendes Urteil zur häuslichen Pflege durch ausländische Betreuungskräfte gefällt (5 AZR 505/20). Wie sich aus der Pressemitteilung des Gerichts (PM 16/21) ergibt, trifft der Spruch zwei Aussagen:
- Auch von einem Dienstleistungsunternehmen aus dem Ausland entsandte Betreuungskräfte haben als Arbeitnehmer Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn.
- Zu den geleisteten Arbeitsstunden gehört dabei auch Bereitschaftsdienst, der darin bestehen kann, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person leben muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tages- und Nachtzeiten im Bedarfsfalle zur Verfügung zu stehen.