In der gerade anhebenden Debatte wird die Abschaffung des aus der Zeit gefallenen VW-Gesetzes gefordert. Doch es ist in der einzig interessanten Sache – dem Einfluss des Landes Niedersachsen und der Gewerkschaft – schon erledigt. Die Satzung der VW AG hat die kritisierten Regelungen des § 4 VW-Gesetz aufgenommen. Würde man das VW-Gesetz streichen, gälte das allgemeine Aktiengesetz und es änderte sich: nichts. Auch das AktG ermöglicht, dass in der Satzung „eine andere Kapitalmehrheit“ für satzungsändernde Beschlüsse festgelegt werden kann (§ 179 II 2 AktG; hier: § 25 II VW-AG-Satzung; bislang § 4 III VW-Gesetz). Die „Errichtung und die Verlegung von Produktionsstätten“ ist als zustimmungspflichtig in § 9 I Nr. 2 VW-AG-Satzung geregelt, das 2/3-Mehrheitserfordernis findet sich in § 15 IV VW-AG-Satzung (bislang: § 4 II VW-Gesetz). Diese Satzungsklauseln entsprechen dem allgemeinen Aktiengesetz, das in § 111 IV 2 AktG verlangt, bestimmte Arten von Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen; die so benannten Gegenstände können durch die Satzung mit einer höheren AR-Beschlussmehrheit versehen werden (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 108 Rn. 8). Das ebenfalls politisch umstrittene Entsendungsrecht des Aktionärs Land Niedersachen ist gar nicht mehr im VW-Gesetz, sondern nur in § 11 I 2 VW-AG-Satzung enthalten; es entspricht § 101 II 1 AktG. » weiterlesen