Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister (§§ 18 ff Geldwäschegesetz) dokumentiert „wirtschaftliche Berechtigte” (idR > 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung) an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Das sind natürliche Personen, die direkt als Gesellschafter erfasst werden oder indirekt durch Zurechnung. Gerade mittels Zurechnung sollen die „wahren Eigentümer“ bei verschachtelten Strukturen erfasst werden. Name, Wohnort und Geburtsdatum sind neben der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Bislang ist die Einsichtnahme nur bestimmten Behörden möglich und „wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG). Die letztgenannte Voraussetzung eines berechtigten Interesses wird entfallen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium v. 24.5.2019 sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Daten des Transparenzregisters einsehen können. Der geschraubte Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist der EU-Richtlinie 2018/843 v. 30.5.2018 (5. Geldwäsche-RL) entnommen, die mit dem vorlegten Gesetzentwurf umgesetzt wird. Gemeint ist schlicht, dass „jedem“ die Einsicht gestattet ist. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 HGB) ist allerdings eine Registrierung erforderlich, auch um kontrollieren zu können, wer Einblick genommen hat. » weiterlesen
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Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt
Die Einberufung der Hauptversammlung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bundesanzeiger einzurücken”. Nicht etwa in den “elektronischen Bundesanzeiger”. Diesen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz nur noch “elektronisch herausgegeben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abgeschafft wurde die Druckausgabe und die im Internet ist seither das einzige Medium: www.bundesanzeiger.de. Als Folgeänderung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elektronischen” zu streichen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). » weiterlesen
Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz
Kapitalgesellschaften, die „Kleinstbetriebe“ sind, können künftig von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger (s. § 325 HGB) ausgenommen werden. Zur neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz, zehn Mitarbeiter; in Deutschland sollen das über 1 Mio. sein. Die Änderungs-Richtlinie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröffnet die Option für die mitgliedstaatliche Gesetzgebung zur Befreiung von der regulären Offenlegung (gem. Richtlinie 78/660/EWG). Die Bundesregierung wird davon voraussichtlich Gebrauch machen; jedenfalls hat das BMJ die neue Richtlinie sehr gelobt und Berlin als treibende Kraft für die Ausnahmeregelung bezeichnet.