Transparenzregister wird „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zugänglich

Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister (§§ 18 ff Geldwäschegesetz) dokumentiert „wirtschaftliche Berechtigte” (idR > 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung) an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Das sind natürliche Personen, die direkt als Gesellschafter erfasst werden oder indirekt durch Zurechnung. Gerade mittels Zurechnung sollen die „wahren Eigentümer“ bei verschachtelten Strukturen erfasst werden. Name, Wohnort und Geburtsdatum sind neben der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Bislang ist die Einsichtnahme nur bestimmten Behörden möglich und „wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG). Die letztgenannte Voraussetzung eines berechtigten Interesses wird entfallen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium v. 24.5.2019 sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Daten des Transparenzregisters einsehen können. Der geschraubte Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist der EU-Richtlinie 2018/843 v. 30.5.2018 (5. Geldwäsche-RL) entnommen, die mit dem vorlegten Gesetzentwurf umgesetzt wird. Gemeint ist schlicht, dass „jedem“ die Einsicht gestattet ist. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 HGB) ist allerdings eine Registrierung erforderlich, auch um kontrollieren zu können, wer Einblick genommen hat. » weiterlesen

Der elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­bene Bun­des­an­zei­ger als Gesellschaftsblatt

Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken”. Nicht etwa in den “elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger”. Die­sen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bun­des­an­zei­ger wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz nur noch “elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­ben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten über Ver­kün­dung und Bekannt­ma­chun­gen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abge­schafft wurde die Druck­aus­gabe und die im Inter­net ist seit­her das ein­zige Medium: www​.bun​des​an​zei​ger​.de. Als Fol­ge­än­de­rung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elek­tro­ni­schen” zu strei­chen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). » weiterlesen

Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz

Kapitalgesellschaften, die „Kleinstbetriebe“ sind, können künftig von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger (s. § 325 HGB) ausgenommen werden. Zur neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz, zehn Mitarbeiter; in Deutschland sollen das über 1 Mio. sein. Die Änderungs-Richtlinie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröffnet die Option für die mitgliedstaatliche Gesetzgebung zur Befreiung von der regulären Offenlegung (gem. Richtlinie 78/660/EWG). Die Bundesregierung wird davon voraussichtlich Gebrauch machen; jedenfalls hat das BMJ die neue Richtlinie sehr gelobt und Berlin als treibende Kraft für die Ausnahmeregelung bezeichnet.

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