Die 1. Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR1) ist noch nicht ganz sechs Jahre alt. Sie datierte vom 13. 11. 2007 und wurde als großer Meilenstein zur Verwirklichung eines Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr gefeiert, wie er bereits in der Agenda von Lissabon im März 2000 beschlossen worden war. Zu diesem Rahmen gehört auch die SEPA-Initiative der europäischen Zahlungsverkehrsindustrie sowie die E-Geld-Regulierung. Die EU-Kommission beabsichtigt nun die Zahlungsdiensterichtlinie im Detail anzupassen und hat am 24. 7. 2013 einen entsprechenden Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste (ZDR2) vorgelegt.
Wesentliche Neuerungen ergeben sich für den Anwendungsbereich der Richtlinie, der vor allem über die Zulassungspflicht von Unternehmen als Zahlungsinstitut (oder als E-Geld-Institut) entscheidet. Die EU-Kommission will durch Hinweise zur Interpretation der Ausnahmebestimmung für Handelsagenten erreichen, dass zukünftig insbesondere eCommerce-Plattformen diese nicht mehr in Anspruch nehmen können und dadurch i. d. R. zulassungspflichtig werden, wenn sie Zahlungsvorgänge für die angeschlossenen Unternehmen bzw. Verbraucher abwickeln. Dies entspricht in Deutschland bereits seit gut einem Jahr der Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).