Die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung ist erst seit 1998 im Gesetz geregelt. Damals wurden in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die §§ 59c ff. eingeführt. Danach kann eine sog. Rechtsanwalts-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsausübung zugelassen werden. Zu diesen gehört u. a., dass Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsangehörigen aus dem europäischen Ausland sein dürfen
(§§ 59a, 59e). Gemäß § 59f BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft darüber hinaus von Rechtsanwält(inn)en verantwortlich geführt werden und muss die Geschäftsführung mehrheitlich aus Rechtsanwält(inn)en bestehen.
Die gesetzlichen Regelungen hat der Anwaltssenat des BGH in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres im Hinblick auf die Beteiligung von Patentanwälten bestätigt (Urteil vom 10. 10. 2011 – AnwZ (Brfg) 1/10, DB0463376). Hintergrund war die beantragte Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die GmbH war von zwei Patentanwälten und einem Rechtsanwalt gegründet worden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Die Gesellschaft hatte gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geklagt. Unter anderem wurde argumentiert, dass die zitierten Vorschriften gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufswahl- und die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, verstießen. » weiterlesen