Seit der Erlangung der Rechtsfähigkeit und damit der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat das “Wie“ ihrer Eintragung im Grundbuch jahrelang Gerichte, Gesetzgeber und juristische Literatur beschäftigt. War zunächst umstritten, ob die GbR auch unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden konnte, bereitete der BGH in seiner Entscheidung vom 4. 12. 2008 (V ZB 74/08, DB 2009 S. 109) zwischenzeitlich den Meinungsverschiedenheiten der Obergerichte und der Literatur ein Ende, indem er entschied, dass der Name der GbR zur ausreichenden Abgrenzung gegenüber anderen GbRs ausreiche und damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden konnte. » weiterlesen