Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae“. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.
Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14 III). Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haftungsbeschränkt) ist nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 7 II). Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro (Art. 16 I 1). » weiterlesen