Seit dem 26.6.2017 gilt ein geänderter § 40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“. Er enthält auch eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen (§ 40 Abs. 4 GmbHG). Diese Rechtsverordnung lässt noch auf sich warten. Immerhin ist jetzt der „Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung des Gesellschafterliste“ an „die beteiligten Kreise“ versandt worden. Er enthält Bestimmungen zur Nummerierung von Geschäftsanteilen, zur Veränderungsspalte und zu Prozentangaben. Um Stellungnahme bis Ende Oktober wird gebeten. » weiterlesen