Referentenentwurf zum Teilzeitrecht: Was bleibt bei der Brückenteilzeit tariflich regelbar?

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Der Referentenentwurf der Bundesregierung vom 17.04.2018 für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“ will in zwei Punkten tarifliche Regelungen der Brückenteilzeit zulassen: Nach dem neuen § 9a Abs. 6 TzBfG soll der gesetzliche Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung durch Tarifvertrag auch zuungunsten des Arbeitnehmers verändert werden können. Praktisch sollen, wie es in der Begründung heißt, abweichend vom gesetzlichen Regelfall die Mindestdauer der Brückenteilzeit auf mehr oder weniger als ein Jahr und die Höchstdauer auf mehr oder weniger als fünf Jahre festgelegt werden können. Nach dem weiter geltenden § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG sollen die Gründe, aus denen der Arbeitgeber die Gewährung von Brückenteilzeit ablehnen kann, durch Tarifvertrag festgelegt werden können. » weiterlesen

Der Referentenentwurf zur „Brückenteilzeit“

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Der neue Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verschenkt keine Zeit: Einen Monat und drei Tage nach seiner Ernennung hat er einen Referentenentwurf zum Recht auf befristete Teilzeit sowie zur Reform der Arbeit auf Abruf vorgelegt. Die Regelungen sollen schon ab Januar 2019 gelten. Dabei hält sich der Entwurf an die im Koalitionsvertrag vereinbarten Grundsätze und weicht auch im Übrigen vom gescheiterten Entwurf seiner Vorgängerin Andrea Nahles nicht wesentlich ab. » weiterlesen

Werkvertrag, Zeitarbeit & Co.: Koalitionsausschuss verständigt sich auf weitere Änderungen

RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

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Über die von Schwarz-Rot unternommenen „Anstrengungen“, das letzte im Koalitionsvertrag vorgesehene arbeitsrechtliche Großprojekt zur geplanten Re-Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes, insb. also Zeitarbeit und Werk-/Dienstverträge, umzusetzen, wurde zuletzt sehr medienwirksam berichtet. Dazu wurde zunächst am 16.11.2015 ein Gesetzentwurf präsentiert, der nach einer deutlichen Kritik aus allen Lagern angepasst wurde. Die neue Fassung wurde sodann mit einigen Anpassungen am 17.02.2016 vorgelegt. Inhaltlich unverändert befasste sich der Koalitionsausschuss im April 2016 mit dem Gesetzesvorhaben. Am 10.05.2016 konnte schließlich ein politischer (wenn auch inhaltlich nicht zufriedenstellender) Durchbruch erzielt werden. » weiterlesen

AÜG-Reform 2016/17 – Der Referentenentwurf ist da! *** mit Update vom 23.02.2016 ***

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Partner, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Düsseldorf/München

Nach langem Warten ist es nun soweit: Der Referentenentwurf zur AÜG-Reform ist da. Er ging gestern, 16. November 2015, in die „Frühkoordinierung“, die Vorabstimmung mit dem Bundeskanzleramt vor der Ressortabstimmung. Der Kabinettsbeschluss soll bis Ende des Jahres vorliegen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Was kommt auf Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen zu? » weiterlesen

Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle

RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat kürzlich den Referentenentwurf der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht. Die Novelle soll am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Sie betrifft im Wesentlichen die Fusionskontrolle. Weitere wichtige Änderungen beziehen sich auf die Rechte im Kartellordnungswidrigkeitsverfahren.

Fusionskontrolle

Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird an die europäische Fusionskontrolle angepasst. Das GWB übernimmt das ökonomisch ausgerichtete Untersagungskriterium der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ (engl. significant impediment to effective competition oder kurz „SIEC“). Nach geltendem Recht ist ein Zusammenschluss gem. § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten war; dieser Tatbestand wird künftig – ebenso wie auf europäischer Ebene – als Regelbeispiel beibehalten. Die neue Vorschrift soll die Erfassung komplexer Oligopolprobleme verbessern. Mit ihr wird eine Verschiebung der Prüfung von Marktstrukturen auf tatsächliches Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb einhergehen. Die Verfahren könnten damit aufwändiger werden, die Ergebnisse allerdings auch besser. Anders als die europäische Fusionskontrolle hält das GWB an den gesetzlichen Vermutungen für Marktbeherrschung fest. Die Schwelle für die vermutete Einzelmarktbeherrschung wird auf einen Markanteil von 40% angehoben.

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