Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – eine Tour d’Horizon

RA Dr. Tobias Hueck, Associated Partner bei Noerr LLP

Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Der nach dem Ort der abschließenden Klausurtagung der Kommission benannte „Mauracher Entwurf“ beruht auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rz. 6162-6165) und zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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Die Reform des Teilzeitrechts bringt Licht und Schatten

RA/FAArbR Dr. Christoph Kurzböck, Rödl & Partner, Nürnberg

Nach langem politischen Ringen hat der Bundestag am 18.10.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. August 2018 zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit – beschlossen. Das Gesetz kann daher am 01.01.2019 in Kraft treten. Künftig wird es ohne konkreten Anlass möglich sein, die Arbeitszeit zeitlich begrenzt zu verringern, um dann wieder in eine Vollzeitstelle zurückkehren zu können. » weiterlesen

Wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT: Beschlüsse zum Personengesellschaftsrecht

Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit großer Mehrheit befunden, „eine Reform des Personengesellschaftsrechts ist geboten, um das geschriebene Recht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen“. Über den Grundansatz einer Reform konnte aber keine Einigkeit erzielt werden. Einerseits wurde abgelehnt, dass die Reform nur „systemimmanent“ erfolgen solle, d. h. unter grundsätzlicher Beibehaltung der Unterscheidung zwischen GbR, Handelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft (Nr. 2). Andererseits wurde abgelehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Trennung zwischen (handels-) gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen, u.a. freiberuflichen, Personengesellschaften aufzugeben sei. Im Widerspruch zu diesem Eingangsbeschluss wurde mehrheitlich dafür votiert, die KG allen Freien Berufen zur Verfügung zu stellen und die Partnerschaftsgesellschaft wieder abzuschaffen (Nr. 30, 31 a).
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Beschlussmängelrecht – die nächste große Aktienrechtsreform?

Die neue Bundesregierung steht ganz gewiss vor größeren Herausforderungen als ausgerechnet das Recht der Beschlussmängel zu reformieren. Aber sie sollte diesem Gegenstand auch nicht ausweichen. Der BDI hat neuerdings erklärt, nach der ausgebliebenen Aktienrechtsnovelle sei eine umfassende Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts noch dringlicher. Der Deutsche Juristentag hat im vergangenen Jahr im Kern dasselbe verkündet. Andererseits hört man Stimmen, auch aus dem BMJ, es sei doch inzwischen Ruhe eingekehrt. Die Verschärfungen durch UMAG (2005) und ARUG (2009) würden greifen. Es wird darauf verwiesen, dass die Zahl der Beschlussmängelklagen um über die Hälfte zurückgegangen ist (Studie von W.Bayer et.al. für das BMJ, Dezember 2011). Und nur wegen Gesetzesästhetik lohne sich der Aufwand zur Bereinigung des Normendickichts nicht. » weiterlesen

Keine Modellpflege für die UG (haftungsbeschränkt)

Seit November 2008 kann die persönliche Nichthaftung bereits „für eine Handvoll Euro“ erreicht werden, indem man eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründet. Haftungsbeschränkt ist hier übrigens nichts: die UG haftet voll, der UG-Gesellschafter haftet nicht. In Deutschland gibt es deutlich über 60 000 Unternehmergesellschaften (Stand Januar 2012; Bayer/Hoffmann GmbHR 2012 R 51). Wäre es nach vier Jahren Zeit für eine „Modellpflege“? Nein, kein Bedarf. erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine parlamentarische Anfrage der Grünen (BT-Drucks. 17/10329).  Sie weist darauf hin, dass die UG (haftungsbeschränkt) „keine neue vollständig durchregulierte Rechtsform, sondern nur eine GmbH-Variante (ist), deren Regelung sich in einem Paragraphen mit fünf Absätzen findet“.

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Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: Vorübergehende Überlassung – Der Nebel beginnt sich zu lichten

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Im Kalenderjahr 2011 hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in vielerlei Hinsicht reformiert. Anlass für die Reform war einerseits der Zwang zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie Leiharbeit bis zum 5. 12. 2011, andererseits jedoch auch die teilweise sehr intensive Berichterstattung über vermeintliches Lohndumping durch Leiharbeit. Aber auch die vollumfängliche Geltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für acht osteuropäische EU-Mitgliedstaaten zum 1. 5. 2011 hat den Gesetzgeber dazu bewogen, das AÜG zu überarbeiten.

Ein Baustein der Gesetzes-Reform ist die Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nunmehr „vorübergehend“ erfolgen muss. Im Gegensatz dazu war es bisher zulässig, Arbeitnehmer unbefristet zu überlassen. Mit der zeitlichen Einschränkung auf eine vorübergehende Überlassung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zu verhindern, dass Stammarbeitnehmer eines Betriebs durch Leiharbeitnehmer substituiert werden.

Leider hat es der Gesetzgeber – sei es unbewusst oder bewusst – versäumt, den Begriff „vorübergehend“ zu definieren. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die einzige Unsicherheit, mit der der Gesetzgeber den Anwender des Gesetzes allein lässt. » weiterlesen