
Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft
Im September wird sich der Rechtsausschuss erneut mit der Umsetzung der geänderten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) befassen müssen. Neben der Vorstandsvergütung streitet man darüber, ab welchen Schwellenwerten Geschäfte mit nahestehenden Personen („Related Party Transactions“) dem Aufsichtsrat vorgelegt und vorab veröffentlicht werden müssen. Die Abgeordneten tun gut daran, sich dies genau zu überlegen: Von den Schwellenwerten hängt ab, ob die Minderheitsaktionäre besser als bisher gegen Vermögensverlagerungen geschützt werden. Wie man die Richtlinienvorgabe leerlaufen lässt, hat gerade der österreichische Gesetzgeber vorgemacht: Er verlangt die Beteiligung des Aufsichtsrates erst ab einem Transaktionsvolumen von 5% der Bilanzsumme, die Offenlegung sogar erst ab 10%. Von den 57 börsennotierten Aktiengesellschaften hätte nach deren aktuellen Geschäftsberichten nur eine einzige die 5%-Schwelle überschritten (so J. Flume im Augustheft der GesRZ). » weiterlesen