Neuer Vertrauensschutz für Syndikusanwälte

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA/FAArbR Dr. Jochen Leßmann, Schweibert Leßmann & Partner, Frankfurt/M.

Für angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern („Syndikusanwälte“) hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 03.04.2014 (DB0651517) die Türe zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Prinzip geschlossen. Außerdem hatte das BSG am 31.10.2012 (DB 2013 S. 1119) schon geurteilt, dass Befreiungen nicht „personen- oder tätigkeitsbezogen“, sondern nur für die jeweilige Beschäftigung gelten. Die Kombination beider Entscheidungen führte dazu, dass viele Syndikusanwälte schon seit langem nicht mehr ordnungsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit waren und auch keine Befreiung mehr erreichen würden. Was mit den Versicherungszeiten in der Vergangenheit geschehen würde, war für Syndikusanwälte und deren Arbeitgeber ungewiss. » weiterlesen

Paukenschlag aus Kassel: Syndicus-Anwälte zahlen in die Deutschen Rentenversicherung

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen - BVAU

Dr. Rupert Felder, Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG und Vizepräs. des Bundesverbands der Arbeistrechtler in Unternehmen – BVAU

Das BSG hat zugelangt und das große Beben wird noch einige Wellen schlagen: Der 5. Senat des BSG hat am 3. 4. 2014 in drei Revisionsverfahren (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. „Syndikusanwälte“) gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn nach Ansicht der Bundesrichter wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in den drei Fällen jeweils eine Anwaltszulassung mit Kammerzugehörigkeit und eine daraus abgeleitete Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestand. Denn, so die Kasseler Richter, die Tätigkeit wird gerade nicht als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter.

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Das Ende der berufsständischen Versorgung für Syndikusanwälte? – Bundessozialgericht fällt überraschende Urteile

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das Befreiungsrecht für die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 31. 10. 2012 (DB 2013 S. 1119) zur Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV die eher formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verschärft und schon insoweit eine Änderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern veranlasst hat, beschäftigte sich der 5. Senat des BSG am letzten Donnerstag in gleich drei Verfahren mit den eher materiellen Anforderungen an eine Befreiung von in Unternehmen (außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien) angestellten Rechtsanwälten (sog. Syndikusanwälten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit diesen Urteilen wirft das Gericht eine jahrelange Verwaltungspraxis der DRV über den Haufen und erzwingt insoweit eine Änderung. Die Auswirkungen sind für die betroffenen Rechtsanwälte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend. » weiterlesen

Rentenversicherung: Die fehlgeschlagene berufsständische Versorgung

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Bestimmte „Arbeitnehmer der freien Berufe“ können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und – kraft Gesetzes – einer berufsständischen Kammer sind. Typischerweise wird eine solche Befreiung von Rechtsanwälten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind (sog. „Syndikusanwälte“), beantragt. Aber auch für alle anderen Angehörigen der kammerfähigen Berufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten) ist regelmäßig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Angestelltenverhältnis wirtschaftlich interessant. Die in Aussicht gestellte Altersrente der Versorgungswerke ist bei gleichem Beitragsaufkommen regelmäßig höher als die zu erwartende Altersrente der staatlichen Rentenversicherung.

Lange Zeit war es allgemeiner Konsens, dass für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lediglich eine „berufsspezifische Tätigkeit“ erforderlich sei. In den letzten Jahren hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre diesbezügliche Beurteilung aber augenscheinlich geändert. Die Folge sind aktuell zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten, die Angehörige der sogenannten Kammerberufe gegen ablehnende Befreiungsbescheide der DRV führen.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung scheint dabei zunehmend ebenfalls der Auffassung zu sein, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht alles andere als selbstverständlich ist. » weiterlesen