Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht eine Reform des Genossenschaftsgesetzes vor. Es soll Prüfungserleichterungen für kleine Genossenschaften geben. Bei ihnen kann künftig jede zweite Prüfung in Form einer vereinfachten Prüfung durchgeführt werden. Die vereinfachte Prüfung können Genossenschaften in Anspruch nehmen, deren jährliche Umsatzerlöse nicht mehr als 600 000 Euro und deren Jahresüberschüsse nicht mehr als 60 000 Euro ergeben und deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht. Vereinfacht wird die Prüfung dadurch, dass der Prüfungsverband einzureichende Unterlagen (Jahresabschluss, Protokolle, Satzung, Mitgliederliste) dahin durchsieht, „ob es Anhaltspunkte dafür gibt an der Angemessenheit der Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln“ (§ 53a GenG-E). » weiterlesen
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BGH erlaubt Hauptversammlung im Ausland – mit Einschränkungen …
„Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“ So lautet der 1. Leitsatz einer soeben veröffentlichten BGH-Entscheidung (Urt. v. 21.10.2014 – II ZR 330/13, DB 2014, 2951). Damit konnte der II. Zivilsenat eine umstrittene Rechtsfrage endlich klären. Nach ganz überwiegender Literaturmeinung war die grundsätzliche Zulässigkeit einer HV im Ausland zwar gegeben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchstrichterliche Plazet. Der Senat setzt sich eingehend mit dem Haupteinwand auseinander, das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Versammlung im Ausland entgegen. Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar genüge, „wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist.“ (Rn. 16). Hier liegt noch Zündstoff. Für die Beurkundung von Satzungsbeschlüssen und Anteilsabtretungen bei der GmbH wird die Tätigkeit von Baseler und Züricher Notaren von der Rechtsprechung für „gleichwertig“ gehalten. Das wäre für die HV-Beurkundung wohl ein zu enger Zuschnitt. Das Urteil spricht nämlich kurz darauf davon, dass eine „unabhängige ausländische Urkundsperson“ genüge, deren Stellung mit der eines deutschen Notars „vergleichbar“ ist (Rn. 17). Legt man die Betonung auf die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung (und nicht auf die Gleichwertigkeit der Beurkundung), ergibt sich ein weitaus breiteres, nach der Gesamtanlage des BGH-Urteils auch gewolltes Einsatzfeld für die HV im Ausland. » weiterlesen
Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt
Die Einberufung der Hauptversammlung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bundesanzeiger einzurücken”. Nicht etwa in den “elektronischen Bundesanzeiger”. Diesen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz nur noch “elektronisch herausgegeben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abgeschafft wurde die Druckausgabe und die im Internet ist seither das einzige Medium: www.bundesanzeiger.de. Als Folgeänderung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elektronischen” zu streichen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). » weiterlesen