Ausschließlich elektronische Mitteilungen für die Aktionäre

Der Saisonhöhepunkt für die Hauptversammlungen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Veranstaltung vorbei geht es schon an die Planung der nächsten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Aufwand festhalten, den Aktionären eine papierschriftliche Einladung (mit Formularen und Erläuterungen) zuzusenden? Der Druck und Versand kostet die Gesellschaft einen namhaften Betrag, er verbraucht nicht nur monetäre Ressourcen und vor allem: der Effekt einer solchen Mitteilung im Briefkasten ist überaus zweifelhaft. Die Annahme ist wohl nicht verkehrt, dass in den meisten Fällen damit der heimische Papierkorb befüllt wird. Daher wird zunehmend der elektronische Versand der Mitteilungen angestrebt. Mit einer entsprechenden Satzungsklausel (§§ 125 II 2, 128 I 2 AktG) steht dieser modernen Variante der Aktionärskommunikation an sich nichts mehr im Wege. Das ist die gute Nachricht. Gibt es auch eine schlechte?

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