Europäische Kommission veröffentlicht Vorschläge zu kartellrechtlichen Schadensersatzklagen

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery

Die EU-Kommission hat am 11. 6. 2013 ihr lang erwartetes Vorschlagspaket zu kartellrechtlichen Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten veröffentlicht. Das Paket besteht aus einem Richtlinienvorschlag zu Schadensersatzklagen sowie jeweils dem Entwurf einer Empfehlung zu kollektiven Rechtschutzverfahren und einer Empfehlung zur Ermittlung des Schadensumfangs.

Derzeit sind insbesondere vor nationalen Gerichten in Deutschland und Großbritannien zahlreiche kartellrechtliche Schadensersatzklagen anhängig, die auf Basis der geltenden nationalen Regeln entschieden werden. Die Geschädigten können dementsprechend nicht auf einheitliche Regelungen vertrauen, da zwischen den einzelstaatlichen Regelungen der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen.

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EU-Kommission kann EU bei Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder vertreten

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. 11. 2012 entschieden, dass die Europäische Kommission (Kommission) die Europäische Union (EU) in einer Schadensersatzklage gegen Mitglieder von Kartellen vor nationalen Gerichten vertreten kann. Außerdem steht nach Auffassung des EuGH die Charta der Grundrechte der EU einer solchen Klage nicht entgegen, auch wenn die Klage auf einer Kartellentscheidung der Kommission beruht. Unternehmen sollten daher bedenken, dass die Kommission nicht nur als zuständige Behörde über einen Wettbewerbsverstoß entscheidet, sondern in derselben Sache auch potenzieller Klägervertreter in einem Schadensersatzprozess ist.

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Zur Akteneinsicht in Kronzeugenanträge beim Bundeskartellamt

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 18. 1. 2012 (51 Gs 53/09, DB0466282) einer dritten Partei (Pfleiderer) die Akteneinsicht in Bonusanträge verweigert, welche Kartellteilnehmer beim Bundeskartellamt nach der Bonusregelung zum Erlass oder der Reduzierung von Kartellbußgeldern eingereicht haben. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Beschluss stellt die erste Anwendung der Grundsätze an, die der Europäische Gerichtshof in seinem Pfleiderer-Urteil (Pfleiderer AG v. Bundeskartellamt, Rs. C-360/09 – 14. 6. 2011, DB0423438) auf Vorlage des Amtsgerichts Bonn aufgestellt hat. Nach Ansicht des EuGH ist es Sache der jeweiligen nationalen Gerichte, im Einzelfall und auf Grundlage des nationalen Rechts zu entscheiden, ob einem Dritten Zugang zu Bonusanträgen bei nationalen Behörden zu gewähren ist.

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