Die AÜG-Reform kommt!

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

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Ruhig war es geworden um die vor fast zwei Jahren im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ angekündigte AÜG-Reform, wohl auch weil Mindestlohn und die missglückte Reform des Arbeitsstättenverordnung Vorrang hatten. Die Ruhe vor dem Sturm? Laut Handelsblatt will Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Herbst – Ende September oder Anfang Oktober – einen Gesetzentwurf präsentieren; ein Kabinettsbeschluss soll bis Ende des Jahres vorliegen. Dem Handelsblatt zufolge will sich die Ministerin bei dem Gesetzentwurf eng an die Koalitionsvereinbarungen halten und nicht darüber hinausgehen. Was kommt auf Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen zu? » weiterlesen

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Das Ende der „Fallschirmlösung“ – oder auch nicht?!

RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

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Das LAG Baden-Württemberg sorgt für immer mehr Unruhe, was die sog. „Fallschirmlösung“ angeht: Fingiertes Arbeitsverhältnis trotz Verleiherlaubnis (so die 4. Kammer im Urteil vom 03.12.2014 – 4 Sa 41/14) und dann doch wieder nicht (3. Kammer im Urteil vom 18.12.2014 – 3 Sa 33/14).

Bislang konnten sich Dienstleister darauf verlassen, dass sie die regulativen Wirkungen des AÜG, insbesondere die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gem. § 10 Abs. 1 AÜG, vermeiden können, wenn sie mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis „im Gepäck“ Werk-/Dienstverträge mit ihren Kunden abschließen » weiterlesen

Arbeitnehmerüberlassung: Das Ende der „Fallschirmlösung“?

RA/FAArbR Dr. André Zimmermann LL.M., Counsel, King & Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.

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Es entsprach bislang der Praxis, im Grenzbereich zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag vorsorglich eine Überlassungserlaubnis zu beantragen, um die gravierenden Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung abzuwenden – vor allem die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzunternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Das war kostengünstig, ging schnell und schaffte Rechtssicherheit für den Fall, dass der Werkvertrag in der Praxis nicht so gelebt wurde, wie er geschrieben war – etwa weil es zu personenbezogenen Weisungen des Einsatzunternehmens gegenüber dem Mitarbeiter der Fremdfirma kam. Selbst wenn Arbeitnehmerüberlassung und damit ein Scheinwerkvertrag vorlag, kam es wegen der Überlassungserlaubnis nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. » weiterlesen