Nicht nur bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen stellt sich in der Praxis vielfach die Frage, ob die Beurkundung der Dokumentation durch einen Notar in der Schweiz vorgenommen werden kann. Insbesondere bei hohen Gegenstandswerten erscheint es reizvoll, die Gebühren des BNotKG zu umgehen und die günstigere Variante in der Schweiz zu wählen. Das Kammergericht in Berlin hat sich nunmehr vor dem Hintergrund einer Verschmelzung zu dieser Frage geäußert (Beschluss vom 26.07.2018 – 22 W 2/18). » weiterlesen
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Neues EU-Schweizer Kooperationsabkommen in Wettbewerbsfragen
Am 01.12.2014 ist ein neues Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Wettbewerbsfragen in Kraft getreten, welches einen umfassenden Austausch von Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden der Parteien ermöglicht. Das Abkommen, welches eine neue Dimension der internationalen Zusammenarbeit in Kartellfragen etabliert, dürfte v.a. Auswirkungen auf Compliance-Strategien von Unternehmen mit Zweigniederlassungen und/oder Tochterunternehmen in der Schweiz haben, aber auch auf andere Unternehmen, die in der Schweiz intensiv wirtschaftlich tätig sind.
Diskussion zur Auslandsbeurkundung wiederbelebt
Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. 3. 2011 (Az. I-3 WX 236/10, DB 2011 S. 808) neuen Schwung in die Diskussion um das Thema von Auslandsbeurkundungen gebracht. In der Vergangenheit war es durchaus üblich und wurde von der herrschenden Meinung als zulässig erachtet, die Übertragung und Verpfändung von GmbH-Anteilen oder den Abschluss von Gesellschaftervereinbarungen in Basel, Zürich oder Zug zu beurkunden. Vorteil dabei war, dass in der Schweiz die Beurkundungsgebühren mit dem Notar frei vereinbart werden können. Anders in Deutschland – hier sind die Notariate zur Abrechnung nach der gesetzlichen Kostenordnung verpflichtet. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Geschäftswert. » weiterlesen