Der Europäische Gerichtshof hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt hin zu der kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven Vertriebssystemen für Luxuswaren sowie zum Verbot des Verkaufs von Luxuswaren über Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay Stellung genommen (C-230/16 – Coty). Nach dem Urteil können Hersteller ihren autorisierten Händlern den Vertrieb von Luxusartikeln über solche Drittplattformen vollständig untersagen. Offen bleibt allerdings die Frage: Wann genau sind Waren Luxuswaren? Und ist ein Drittplattformverbot auch bei Qualitätswaren ohne luxuriöse Ausstrahlung möglich?