Versorgungsleistungen an Witwen und Witwer sind regelmäßig Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. Für den Arbeitgeber bedeutet dies jedoch ein ungewisses finanzielles Risiko, weil die Witwe bzw. der Witwer eine ihm unbekannte Person ist – möglicherweise selbst dem Mitarbeiter noch unbekannt in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt wird. Daher werden Witwen-/Witwerrenten regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Allein im ersten Halbjahr 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in sechs Urteilen mit entsprechenden Klauseln auseinandergesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche einschränkenden Voraussetzungen zu beachten sind und welche nicht mehr durchsetzbar sind. Was geht und was geht nicht mehr in der Hinterbliebenenversorgung? » weiterlesen
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Bundesarbeitsgericht kippt übliche Spätehenklausel – Regelung zum Ehezeitpunkt ist diskriminierend
Viele Regelungen zu Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland enthalten so genannte Spätehenklauseln. Danach soll eine Witwen-/Witwerrente nur dann geleistet werden, wenn die Ehe zwischen dem versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin und der Witwe/dem Witwer geschlossen wurde, bevor der/die Mitarbeiter/in ein bestimmtes Lebensalter erreicht. Der Sinn einer solchen Regelung liegt darin, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken für den Arbeitgeber zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu halten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 4. August 2015 (Az. 3 AZR 137/13) eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil sie mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Alters unvereinbar sei. » weiterlesen