Aktienrechtsnovelle 2012 und Umwandlungsrecht

Die Arbeiten an dem schon vor vielen Monaten vorgelegten Regierungsentwurf einer Aktienrechtsnovelle 2012 sind schon lange ins Stocken gekommen. Wer etwas recherchiert, wird schnell darauf stoßen, dass die Gründe gar nicht in den bisherigen Regelungspunkten der Aktienrechtsnovelle 2012 selbst liegen, sondern in „unerledigten Restanden“ der letzten Reform des Umwandlungsrechts (durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 11. Juli 2011), mit denen sich die CDU-/CSU-Fraktion seinerzeit nicht durchsetzen konnte (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/5930, S. 8). Nachdem sich inzwischen aber auch der 24. Parteitag der CDU Deutschlands im November 2011 der Position der CDU‑/CSU-Fraktion angeschlossen hat, dürfte ein Fortgang der Arbeiten an der Aktienrechtsnovelle 2012 von der Lösung der umwandlungsrechtlichen Fragen abhängen.

Vor diesem Hintergrund sollen hier die einzelnen CDU-Parteitagsbeschlüsse vorgestellt und Lösungsmöglichkeiten erörtert werden.

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Delisting, Downgrading und Spruchverfahren: BVerfG entscheidet über Macrotron-Rechtsprechung

RA Dr. Patrick Oliver Nordhues, PricewaterhouseCoopers Legal AG, Düsseldorf

Der Erste Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 11. 7. 2012 zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3142/07 sowie 1 BvR 1569/08, DB 2012 S. 1618) zurückgewiesen, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sog. regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft betreffen (freiwilliges Down- bzw. Delisting).

In der ersten Verfassungsbeschwerde hatte das BVerfG über den Fall eines Rückzugs vom regulierten Markt (Downgrading) zu entscheiden. Geklagt hatte eine Minderheitsaktionärin, deren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren nach einem Downgrading von den Fachgerichten für unzulässig gehalten wurde. Diese argumentierten, dass die Aktien nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch im „m:access“ der Börse München, d. h. in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt wurden und daher die Verkehrsfähigkeit der Aktien nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153 S. 47 = DB 2003 S. 544) nicht geboten sei.

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