Zur Erleichterung von Konzernverschmelzungen wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes die Vorschrift des § 62 Abs. 5 UmwG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) geschaffen (vgl. dazu auch Bungert/Wettich, DB 2011 S. 1500). Aufgrund dieser Regelung können Minderheitsaktionäre bereits ab einer Beteiligungsquote von 90% ausgeschlossen werden, während die §§ 327a ff. AktG, 39a ff. WpÜG eine Beteiligung i. H. von 95% voraussetzen. Hauptaktionär kann allerdings nur eine AG, KGaA oder SE sein. Des Weiteren ist das Ausschlussverfahren nur zulässig, wenn es im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf den Hauptaktionär (upstream merger) erfolgt.
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Einführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
Am 15. 7. 2011 ist eine Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft getreten, durch die eine weitere Möglichkeit für einen sogenannten Squeeze-out im Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung geschaffen wurde. Über einen Squeeze-out können Minderheitsaktionäre vom Hauptaktionär gezwungen werden, ihm ihre Anteile gegen eine angemessene Barabfindung zu übertragen. Hauptaktionäre können damit ihre Konzernstruktur bereinigen. Zulässig bleibt das Squeeze-out-Verfahren weiterhin nur, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Societas Europaea (SE) ist. » weiterlesen
Zum Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Ausgleich nach Squeeze-out
Auf die Klagen zweier früherer Wella-Aktionäre hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zum Schicksal von Ausgleichszahlungen bei einem Squeeze-out gefällt. Nach dem Urteil können die Minderheitsaktionäre bei einem Squeeze-out neben der angemessenen Barabfindung nicht auch noch den festen Ausgleich beanspruchen, soweit die Ausgleichsansprüche bis zum Zwangsausschluss nicht mehr fällig werden. » weiterlesen
Squeeze out erleichtert
Nach zwei jüngst vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen wird der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären künftig erleichtert. Zum einen wurde am 26. 5. 2011 eine Änderung des Umwandlungsgesetzes verabschiedet, die am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird, voraussichtlich Anfang Juli (die Verabschiedung im Bundesrat soll am 17. 6. 2011 erfolgen). Hintergrund ist die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. 9. 2009 (ABl. L 259 vom 2. 10. 2009, S. 14), die verschiedene frühere EU-Richtlinien geändert hat. Die geänderten Bestimmungen betreffen die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie – im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen – auch GmbHs sowie KGaAs. Danach können Unternehmen, die miteinander verschmolzen werden, Minderheitsaktionäre bereits dann herausdrängen, wenn die Obergesellschaft 90% der Anteile hält. Normalerweise braucht ein „Hauptaktionär“ 95% am Kapital, wenn er auf Grundlage des Aktien- oder des Übernahmgesetzes einen „Squeeze-out“ vornimmt. Lediglich für den Sonderfall, dass eine systemrelevante Bank gerettet werden soll, hat der Bundestag in der Finanzkrise ebenfalls eine 90-Prozent-Hürde verabschiedet.