Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf Überschuldung

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Bemerkt der Steuerberater im Rahmen eines allgemeinen steuerlichen Dauermandats in der Handels- oder Steuerbilanz eine Unterdeckung, stellt sich ihm die Frage, ob er ungefragt auf eine potenzielle insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinweisen muss. Eine solche Hinweispflicht wurde in der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher vielfach bejaht, da ein solcher Hinweis Teil der Schutzpflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten sei.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 7. 3. 2013 (IX ZR 64/12, DB 2013 S. 928) und vom 6. 6. 2013 (IX ZR 204/12, DB 2013 S. 1542; vgl. hierzu ausführlich Schaaf/Mushardt, DB 2013 S. 1890) nun aber entschieden, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht besteht. Hingegen soll eine dennoch erteilte Auskunft, dass keine Überschuldung vorliegt, keine reine Gefälligkeit sein, sondern eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.

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BGH stärkt Stellung des Geschäftsführers bei Haftungsfällen aus fehlerhafter Steuerberatung

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Haftung und Haftungsbeschränkung von Geschäftsführern ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Wird ein Mitglied der Geschäftsführung in Anspruch genommen, so stellt sich für ihn bzw. sie die Frage, ob er oder sie Berater der GmbH in Anspruch nehmen kann, wenn diese falsch beraten haben und die Haftung der Geschäftsführung darauf beruht. Dies ist selbstverständlich dann der Fall, wenn direkt mit dem Geschäftsführer ein Beratungsmandat abgeschlossen wurde. Allerdings ist dies in den seltensten Fällen so, vielmehr wird in aller Regel der Beratungsvertrag mit der GmbH geschlossen, für die das Mitglied der Geschäftsführung als Organ tätig ist. Fraglich ist daher, ob über die Konstruktion des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ein Rückgriff des in Anspruch genommen Geschäftsführers gegenüber den Beratern möglich ist.

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