Berücksichtigung von Compliance-Systemen bei der Bußgeldbemessung

RA Dr. Sebastian Hack, LL.M. (London), Osborne Clarke, Köln

Der 1. Strafsenat des BGH hat jüngst entschieden, dass für die Bemessung einer Geldbuße von Bedeutung ist, inwieweit der Bebußte seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen zu unterbinden und ein entsprechendes, effizientes Compliance-Management installiert hat (Urteil vom 09.05.2017 –1 StR 265/16, RS1243072). Im entschiedenen Verfahren ging es um Steuerhinterziehung, aber auch und gerade für das Kartellrecht könnte das Urteil geradezu revolutionäre Folgen haben. Hier erreichen die Bußgelder schwindelerregende Höhen und seit Jahren streiten sich die Protagonisten,  ob und in welchem Umfang Compliance-Programme bei der Bemessung von Kartellbußgeldern Berücksichtigung finden sollten.

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Wann haften Bankmitarbeiter für die Steuerhinterziehung ihrer Kunden?

RA Dr. Hilmer Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, Frankfurt/M.

RA Dr. Hilmar Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, München

Wer einem anderen hilft, Steuern zu hinterziehen, haftet gegenüber dem Fiskus für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO). Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der Bereichsleiter der Wertpapieradministration einer Bank als Haftungsschuldner nach dieser Regelung in Anspruch genommen werden durfte (BFH-Urteil vom 15. 1. 2013 – VIII R 22/10, DB 2013 S. 796).

Der Bereichsleiter hatte mit mehreren Organisationsanweisungen den anonymen Transfer von Kapital und Wertpapieren zu ausländischen Tochterunternehmen der Bank ermöglicht, was viele Kunden genutzt hatten. Dem Finanzamt gelang es trotz der Verschleierung, 75% der Transaktionen einzelnen Kunden zuzuordnen. Die wenigsten Kunden hatten ihre ausländischen Erträge versteuert, allerdings resultierte daraus in 6% der Fälle kein Steuerschaden. Die übrigen Kunden konnten nicht ermittelt werden.

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Steuergerechtigkeit in beide Richtungen!

Vor einigen Tagen hat die SPD gefordert, die Verjährungsfrist in Fällen von Steuerhinterziehung bei fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben (noch) weiter auszudehnen. Das hört sich im ersten Moment plausibel an, wird aber vermutlich einen ganz anderen Effekt haben: Die Finanzverwaltung wird sich nämlich dann noch leichter zurücklehnen und darauf vertrauen können, dass sich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – solche fehlenden oder fehlerhaften Angaben immer leicht finden lassen. Dies braucht sie im Veranlagungsverfahren nicht einmal nachzuweisen: Denn Steuerbescheide sind erst einmal sofort vollziehbar, und es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung binnen kurzer Fristen zu rügen, dass es an fehlerhaften Angaben seinerseits fehlte. Das muss er zwar – formal gesehen – nicht selbst nachweisen; faktisch hat die ihm obliegende „Initiativlast“ jedoch diesen Effekt.  » weiterlesen

Bundesrat will ESUG an Vermittlungsausschuss überweisen

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat vor einigen Tagen angeregt, das ESUG an den Vermittlungsausschuss zu überweisen, und zwar aus drei Gründen: Zum einen müsse die Restschuldbefreiung (deren Neuregelung im Übrigen gar nicht Gegenstand des ESUG ist) in 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO auch hinsichtlich Verbindlichkeiten aus einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung versagt werden. Weiter sollen Steuerforderungen in § 225a Abs. 2 Satz 1 InsO kraft Gesetzes von der Möglichkeit einer Beteiligung an einem Debt-Equity-Swap ausgeschlossen werden. Schließlich seien die im RegE-ESUG statuierten Anforderungen an die Qualifikation des Insolvenzrichters (§ 22 Abs. 6 GVG-E) mit dem dem Deutschen Richtergesetz zugrunde liegenden Bild des Einheitsjuristen nicht vereinbar. » weiterlesen