Remote Working – Chancen und Risiken für Finanzdienstleister

RA/StB/Dipl. Kfm. Thomas Voss arbeitet im Frankfurter Büro von Dentons als Partner im Bereich Internationales Steuerrecht.
Dr. Michael Huertas ist Partner, Mitglied der Praxisgruppen Banking und Finance und Co-Head der Financial Institutions Regulatory Praxisgruppe in Europa. Darüber hinaus leitet er Dentons „Eurozone Hub“ und die Gesamtgruppe „Eurozone“.

Seit Beginn der Corona-Pandemie ist „Remote Working“ für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Alltag geworden. Dank flexibler Optionen ist es für Mitarbeiter möglich, ihrer Tätigkeit auch im (EU-) Ausland oder in Übersee nachzukommen. Dabei verlegen sie entweder längerfristig ihren Arbeitsplatz an einen anderen Ort oder sie werden zu „digitalen Nomaden“. Damit gehen jedoch bestimmte branchenspezifische Risiken einher, so dass sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine genaue Prüfung empfiehlt. Das gilt vor allem für hochregulierte Bereiche wie Finanzdienstleistungen. Auch wenn sich viele dieser Möglichkeiten des „Remote Working“ im Ausland erst durch die Covid-19-Pandemie bewusstgeworden sind, bestehen sie schon länger. Das wird von bestimmten Ländern sowie Reiseveranstaltern genutzt. Während einige Länder versuchen, ihre defizitären Haushalte aufzubessern, indem sie u.a. mit Steuervergünstigungen und erleichterten Visa-Bedingungen digitale Nomaden anlocken, bieten letztere z.B. temporäre „Workstations“ und/oder längerfristige Arrangements an, um beispielsweise den Leerstand in Hotels zu verringern. » weiterlesen

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: Europäisches Beihilferecht hält § 3a EStG n.F. in der Schwebe

RA Dr. Andreas Möhlenkamp, LL.M., Geschäftsführer Dr. Möhlenkamp & Cie. Unternehmensberatung GmbH
sowie Mitglied im Vorstand des Forschungsinstituts für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb (FIW)

Der Bundesrat will Sanierungsgewinne weiterhin steuerfrei stellen (vgl. BR-Drucks. 59/1/17 vom 27.2.2017 S. 10 ff.). Der Gesetzgeber reagiert damit auf einen Beschluss vom 28.11.2016, mit dem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass 2003 gekippt hat (vgl. BMF-Schreiben vom 27.3.2003 – IV A 6 S 2140 8/03, BStBl. I 2003, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009, IV C 6 – S 2140/7/10001-01, BStBl. I 2010 S. 18, sog. Sanierungserlass). Der Sanierungserlass verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15, sowie dazu Werth, DB 2017 S.337 = EWiR 2017 S. 149 mit Anm. Möhlenkamp).

Kann der neue § 3a EStG nun aber zügig Anwendung finden oder ist die Vorschrift bei der EU-Kommission als (Regelungs-) Beihilfe zu notifizieren? Wenn ja, was folgt daraus? » weiterlesen