Siftungen können ihre ehrenamtlichen Vorstände durch eine Änderung der Satzung weitgehend von der Haftung freizeichnen. Das hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15, RS1168302) entschieden. Ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges Verhalten zum Vorteil der Stiftungsvorstände ist möglich.
Das Urteil ist für Stiftungen von großer Bedeutung. Viele haben große Nachfolgeprobleme bei anstehenden Vorstandsbesetzungen. Potenzielle Nachfolger sind zwar gerne bereit, sich ehrenamtlich einzubringen. Allerdings scheuen Stiftungsvorstände mögliche Haftungsrisiken. Diese sind angesichts der vielfältigen und komplexen Sachverhalte, z.B. die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften, die „nebenher“ als Stiftungsvorstand zu erledigen sind, durchaus gegeben.