Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt seit jeher, dass Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Leiharbeitnehmer sollen nicht gezwungen sein, in einem Arbeitskampf als Streikbrecher tätig zu werden und damit die Arbeitskampfparität zulasten der streikführenden Gewerkschaft zu verschieben.
Die am 1. April 2017 in Kraft getretene Neufassung des AÜG hat dieses Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers durch ein an den Entleiher gerichtetes Einsatzverbot ergänzt. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG darf dieser Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. » weiterlesen