Im Streit unter Aktionären spielt oft eine Rolle, wer wann eine Hauptversammlung einberufen kann und mit welchen Gegenständen der Tagesordnung. Das hochformalisierte Verfahren ist tückisch für beide Seiten. Ein illustrer Sachverhalt liegt einem neuen BGH-Urteil zugrunde (v. 14.7.2020, II ZR 255/18). Es handelt sich um die Karwendelbahn AG, Deutschlands zweithöchste Bergbahn in Mittenwald. Der größte Aktionär mit fast der Hälfte der Stückaktien ist die Konsortium AG, der zweitgrößte Aktionär mit knapp einem Drittel ist die bayerische Gemeinde Markt Mittenwald. Beide liefern sich seit Jahren erbitterte Auseinandersetzungen, deren Hintergrund für Außenstehende schwer zu erfassen ist (s. hier). Im Juni 2016 hat die Großaktionärin Konsortium AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, der Vorstand kam diesem Verlangen nach und berief die HV auf Ende Juli ein. Die Gemeinde Mittenwald beantragte noch im Juni die Ergänzung der Tagesordnung um die Beschlussfassung über Sonderprüfungen. Dieses Verlangen behandelte der Vorstand nicht, weshalb die Gemeinde eine gerichtliche Ermächtigung erwirkte, den Gegenstand bekanntzumachen (§ 122 Abs. 3 S. 1 AktG). Dies geschah am 25.7.2016 im Bundesanzeiger. Allerdings musste am selben Tag (!) auch die Anmeldung zur HV bei der AG eingegangen sein. » weiterlesen