Vorsicht bei Zahlungsversprechen an Gesellschafter: BGH konkretisiert Anforderungen

RA Christian A. Krebs, Jones Day, Frankfurt/M.

Bedarf die Zusage einer Sonderzahlung an einen stillen Gesellschafter, der wegen eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung hat, einer besonderen Form, um wirksam zu sein? Dies ist im Kern die Frage, die der BGH mit Urteil vom 18. 9. 2012 – II ZR 50/11, DB 2013 S. 45 zu entscheiden hatte.

Hintergrund war eine von insgesamt sieben Klagen von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage stille Gesellschafter der HSH Nordbank AG (HSH) waren. Im entschiedenen Fall stand der stillen Gesellschafterin laut Gesellschaftsvertrag eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 6,32% ihrer Einlage zu, soweit hierdurch bei der HSH kein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.

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Eintragungsfähigkeit von Gewinnabführungsverträgen bei der GmbH

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Eintragungsfähigkeit von Unternehmensverträgen, also insbesondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen, ist gesetzlich nur für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt (vgl. § 294 AktG). Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es dagegen keine gesetzliche Regelung. Allerdings ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass eine Eintragung von Unternehmensverträgen ins Handelsregister dann notwendig ist, wenn der Unternehmensvertrag materiell einer Satzungsänderung gleichkommt und damit die hierfür geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) anzuwenden sind. Zur Frage, auf welche Unternehmensverträge dies zutrifft, herrscht jedoch weitgehend Unsicherheit. » weiterlesen