Bereits zum 1. 7. 2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten, das die bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege bezweckt. Im Wesentlichen sieht das PflegeZG zwei arbeitnehmerseitige Ansprüche vor, die dazu dienen sollen, die Umsetzung der sozialpolitisch vorrangig erwünschten häuslichen Pflege zu fördern. So regelt § 2 des PflegeZG, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist, wegen eines akut eingetretenen familiären Pflegefalls bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Darüber hinaus sieht § 3 des PflegeZG einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Pflegezeit, nämlich auf befristete (maximal 6-monatige) unbezahlte Freistellung zur Betreuung oder Sterbebegleitung je pflegebedürftigem nahen Angehörigen vor.
Offensichtlich hat der Gesetzgeber angesichts der demographischen Entwicklung und des steigenden Bedarfs, insbesondere für häusliche Betreuung, die gesetzlichen Regelungen des PflegeZG nicht für ausreichend erachtet. Daher hat der Bundestag am 20. 10. 2011 mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die Einführung der sog. „Familienpflegezeit“ beschlossen. Das Gesetz wird zum 1. 1. 2012 in Kraft treten. Es soll neben den bereits vorhandenen Regelungen des PflegeZG die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich ermöglichen. » weiterlesen