Die Bundesregierung will ermöglichen, dass Schuldverschreibungen künftig elektronisch begeben und verwahrt werden. Ein begrüßenswertes Vorhaben – jedoch „die Regulierung von elektronischen Aktien soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.“ (Eckpunkte für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren v. 7.3.2019).
Für Börse und Banken ist die Aktie heute schon ein Digitalisat. Es werden keine Papiere bewegt, sondern Posten auf Konten. Rechtlicher Fixpunkt ist freilich noch die Sammelurkunde, die beim Zentralverwahrer hinterlegt ist. Davon leitet sich eine Verwahrkette ab, die über die Depotbanken (= Intermediäre) zum Aktionär führt. Eine Aktie bekommt der Aktionär allerdings nicht zu Gesicht, sondern nur einen „Nachweis des Anteilsbesitzes“ (§ 123 IV AktG), ausgestellt von seiner Bank bei Inhaberaktien, bei Namensaktien genügt für die Aktionärsstellung gegenüber der Gesellschaft die Eintragung im Aktienregister (§ 67 II AktG). Die Aktie ist in beiden Fällen praktisch ein elektronisch verbuchtes Wertrecht. » weiterlesen