Transparenzregister wird „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zugänglich

Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister (§§ 18 ff Geldwäschegesetz) dokumentiert „wirtschaftliche Berechtigte” (idR > 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung) an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Das sind natürliche Personen, die direkt als Gesellschafter erfasst werden oder indirekt durch Zurechnung. Gerade mittels Zurechnung sollen die „wahren Eigentümer“ bei verschachtelten Strukturen erfasst werden. Name, Wohnort und Geburtsdatum sind neben der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Bislang ist die Einsichtnahme nur bestimmten Behörden möglich und „wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG). Die letztgenannte Voraussetzung eines berechtigten Interesses wird entfallen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium v. 24.5.2019 sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Daten des Transparenzregisters einsehen können. Der geschraubte Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist der EU-Richtlinie 2018/843 v. 30.5.2018 (5. Geldwäsche-RL) entnommen, die mit dem vorlegten Gesetzentwurf umgesetzt wird. Gemeint ist schlicht, dass „jedem“ die Einsicht gestattet ist. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 HGB) ist allerdings eine Registrierung erforderlich, auch um kontrollieren zu können, wer Einblick genommen hat. » weiterlesen

Das neue Transparenzregister: Angaben, Mitteilungen

Heute tritt das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft, nachdem es am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt (S. 1822) verkündet wurde. „Es wird ein Register … über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“ (§ 18 GwG). Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst (§ 20 I 1 GwG); damit nicht dabei ist die BGB-Gesellschaft. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 III GwG). Die Vereinigung hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 I GwG). Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1.10.2017 zu erfolgen (§ 59 I GwG). » weiterlesen

Transparenzregister für „wirtschaftlich Berechtigte“ – Einsicht bei berechtigtem Interesse

Das Transparenzregister kommt. Heute beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines Geldwäsche-Gesetzes. In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist vorgesehen, ein zentrales elektronisches Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen zu schaffen. Diese Einrichtung ist ein Portal, über das Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (insbesondere Handelsregister) abrufbar sind.  Eine Meldung an das Transparenzregister wird verlangt, soweit sich der relevant Beteiligte aus den übrigen Registern nicht ergibt (wie etwa bei Erreichen des Schwellenwerts durch Stimmbindung). » weiterlesen