Im europäischen Unternehmensrecht zeichnet sich für den Herbst 2012 einige legislatorische Bewegung ab. Für das Gesellschaftsrecht kündigt die EU-Kommission einen neuen Aktionsplan an (der letzte stammt aus dem Jahr 2003). Im Übernahmerecht soll insbesondere das „gemeinsame Handeln“ der Aktionäre präzisiert werden.
Die Vorhaben im europäischen Gesellschaftsrecht beruhen auf den Ergebnissen der Konsultation, die im Frühjahr 2012 abgehalten wurde. Soeben ist dazu das “Feedback Statement” der Generaldirektion Binnenmarkt veröffentlich worden. Die Auswertung der Generaldirektion ergibt, dass von den 500 Stellungnahmen am meisten die Verbesserung der „corporate mobility“ angeregt wurde. Mit dem neuesten EuGH-Urteil („VALE“) ist wieder ein Mosaikstein hinzugefügt worden, der allerdings das Bedürfnis nach einer Richtlinie über die Sitzverlegung nicht mindert. Es ist daher zu erwarten, dass der Aktionsplan einen Schwerpunkt bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen/Transaktionen haben dürfte. Geht man von dem Report aus, dann ist die vor Jahren intensiv geführte Diskussion über die Kapitalrichtlinie (Beibehaltung oder Aufgabe des Systems eines festen Grundkapitals für AG) kein relevantes Thema mehr. Neu sind Überlegungen einer „EU intervention in the area of groups of companies.“
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Reformbedarf im Übernahmerecht
In der jüngeren Vergangenheit haben Übernahmen und Übernahmeversuche in Bezug auf börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften erheblich zugenommen. Diese werden in vielen Fällen als „schädigend“ bzw. als „ungerecht“ empfunden. Hintergrund dieser Einschätzung ist, dass Übernahmen börsennotierter Kapitalgesellschaften auf der Grundlage von Börsenkursen stattfinden, und dass diese Börsenkurse angesichts der Finanzkrise in vielen Fällen den „wahren Unternehmenswert“ nicht oder nicht richtig reflektieren. Das weicht diametral von der jahre- oder jahrzehntelang vorherrschenden Lage ab, in der die Börsenkurse vielfach über den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Unternehmenswerten lagen und deshalb das Bestreben dahin ging, diese höheren Kurse im Rahmen der Preisbildung und für die Ermittlung von Abfindungen zu berücksichtigen (bestätigt durch die Judikatur des BVerfG). » weiterlesen
EFTA-Gerichtshof legt Übernahmerichtlinie aus
Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs sind rar, schon weil der größte Teil der früheren EFTA-Mitgliedstaaten heute der EU angehört. Die verbliebenen – Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz – bilden aber mit Ausnahme der Schweiz gemeinsam mit der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in dem große Teile des EU-Rechts ebenfalls gelten. Auch der EFTA-Gerichtshof ist daher zur Auslegung von EU-Recht berufen, und aufgrund der Verzahnung von EWR und EU durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss haben Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs für die Auslegung europäischen Rechts faktisch dieselbe Bedeutung wie solche des EuGH. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die beiden Gerichte in Luxemburg „Tür an Tür“ sitzen und deshalb auch auf persönlicher und organisatorischer Ebene eng miteinander verbunden sind. Entsprechende Beachtung verdient ein vor wenigen Tagen bekannt gewordenes Urteil des EFTA-Gerichtshofs, in dem sich dieser erstmalig zur EU-Übernahmerichtlinie äußert. » weiterlesen
Hochtief, Australien und der deutsche Gesetzgeber
Das Übernahmeangebot der spanischen Gesellschaft ACS an die Aktionäre der deutschen HOCHTIEF AG bewegt die Gemüter. Das hängt natürlich damit zusammen, dass es sich um ein „feindliches“ Angebot handelt, also eines, das nicht mit dem Management der Zielgesellschaft – HOCHTIEF – abgesprochen wurde. Vielleicht spielt aber auch das Erstaunen – unter Umständen auch Erschrecken – eine Rolle, dass nach der „Finanzkrise“ wieder eine gewisse Normalität an die Finanzmärkte zurückgekehrt ist. Vor allem aber gibt es Unmut, weil das Gefühl da ist, die spanische Bietergesellschaft verstoße zwar mit ihrem Angebot nicht unbedingt gegen den Wortlaut, wohl aber gegen den Sinn der Bestimmungen des deutschen Übernahmegesetzes, des WpÜG. » weiterlesen