Für viele Arbeitgeber war dies eine böse Überraschung: Zunächst der EuGH mit Entscheidung vom 20. 1. 2009 (C-350/06, DB 2009 S. 234) und in der Folgezeit auch das BAG mit Urteil vom 24. 3. 2009 (9 AZR 983/07, DB 2009 S. 1018) kippten die bis dahin geltende Rechtsprechung des BAG zur Frage des Schicksals von Urlaubsansprüchen, die aufgrund der Dauererkrankung eines Arbeitnehmers nicht genommen werden konnten. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG lässt die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur zu, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.