Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.
Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.