Aktienrechtsnovelle 2012 und Umwandlungsrecht

Die Arbeiten an dem schon vor vielen Monaten vorgelegten Regierungsentwurf einer Aktienrechtsnovelle 2012 sind schon lange ins Stocken gekommen. Wer etwas recherchiert, wird schnell darauf stoßen, dass die Gründe gar nicht in den bisherigen Regelungspunkten der Aktienrechtsnovelle 2012 selbst liegen, sondern in „unerledigten Restanden“ der letzten Reform des Umwandlungsrechts (durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 11. Juli 2011), mit denen sich die CDU-/CSU-Fraktion seinerzeit nicht durchsetzen konnte (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/5930, S. 8). Nachdem sich inzwischen aber auch der 24. Parteitag der CDU Deutschlands im November 2011 der Position der CDU‑/CSU-Fraktion angeschlossen hat, dürfte ein Fortgang der Arbeiten an der Aktienrechtsnovelle 2012 von der Lösung der umwandlungsrechtlichen Fragen abhängen.

Vor diesem Hintergrund sollen hier die einzelnen CDU-Parteitagsbeschlüsse vorgestellt und Lösungsmöglichkeiten erörtert werden.

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Squeeze out erleichtert

Nach zwei jüngst vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen wird der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären künftig erleichtert. Zum einen wurde am 26. 5. 2011 eine Änderung des Umwandlungsgesetzes verabschiedet, die am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird, voraussichtlich Anfang Juli (die Verabschiedung im Bundesrat soll am 17. 6. 2011 erfolgen). Hintergrund ist die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. 9. 2009 (ABl. L 259 vom 2. 10. 2009, S. 14), die verschiedene frühere EU-Richtlinien geändert hat. Die geänderten Bestimmungen betreffen die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie – im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen – auch GmbHs sowie KGaAs. Danach können Unternehmen, die miteinander verschmolzen werden, Minderheitsaktionäre bereits dann herausdrängen, wenn die Obergesellschaft 90% der Anteile hält. Normalerweise braucht ein „Hauptaktionär“ 95% am Kapital, wenn er auf Grundlage des Aktien- oder des Übernahmgesetzes einen „Squeeze-out“ vornimmt. Lediglich für den Sonderfall, dass eine systemrelevante Bank gerettet werden soll, hat der Bundestag in der Finanzkrise ebenfalls eine 90-Prozent-Hürde verabschiedet.

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