Rechtspolitische Entwicklungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen

RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M. (Univ. of Chicago), Partner, Hengeler Mueller, Düsseldorf

Am 25.04.2018 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Seitdem haben sich interessante rechtspolitische Entwicklungen dazu ergeben, die die Praxis beschäftigen dürften.

Mit dem Richtlinienentwurf (RL-Entwurf) will die EU-Kommission sowohl grenzüberschreitende Spaltungen und Rechtsformwechsel erstmals sekundärrechtlich ermöglichen als auch wesentliche Neuerungen, für die bereits aufgrund der RL 2005/56/EG in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen vorsehen. Neu ist der Gedanke der EU-Kommission zur unbedingten Vermeidung von Missbrauchsgestaltungen bei den drei grenzüberschreitenden Transaktionsformen. Zur Aufdeckung solch „künstlicher Gestaltungen“ wurden daher die Aufgaben des Spaltungs- bzw. Umwandlungsprüfers um die Prüfung verschiedener Fakten und die Einholung weiterer Informationen erweitert. Auch wird für die Erteilung der Vorabbescheinigung durch die nationale Behörde im Staat des übertragenden Rechtsträgers im Detail eine dahingehende Überprüfung der Dokumentation vorgeschrieben.

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Darlehen als zulässige Gegenleistung bei Ausgliederung

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG München hat kürzlich (Beschluss vom 15. 11. 2011 – 31 Wx 482/11) zu der umwandlungsrechtlichen Frage Stellung genommen, ob bei der Ausgliederung von Vermögen zur Aufnahme durch eine andere Gesellschaft dem übertragenden Rechtsträger neben der Gewährung von Geschäftsanteilen und Mitgliedschaftsrechten auch ein Darlehen als Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden darf. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Einzelkaufmann das gesamte Vermögen seines Betriebs im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf eine GmbH übertragen wollte. Bei der GmbH sollte die Aufnahme dieser Vermögensgesamtheit eine Kapitalerhöhung von 25.000 auf 100.000 € bewirken, wobei dem Einzelkaufmann im Gegenzug zur Vermögensübertragung ein neuer Geschäftsanteil in Höhe von 75.000 € gewährt werden sollten. Soweit der tatsächliche Wert des übertragenen Vermögens den Nennbetrag des Geschäftsanteils übersteigt, sollte der Differenzbetrag laut des Ausgliederungsvertrages wie ein von der Gesellschaft gewährtes Darlehen behandelt werden. » weiterlesen