Die Falschbezeichnung der Rechtsform des Unternehmens kann zur persönlichen Haftung führen. Das ist selbstverständlich, wenn jemand eine Personengesellschaft nennt, obwohl eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Aber was gilt, wenn zwar eine Kapitalgesellschaft bezeichnet wurde (der Vertragspartner also nicht mit einer Gesellschafterhaftung rechnen durfte), aber leider die falsche? So ist es einem Dachdecker aus Braunschweig ergangen, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war, aber als „GmbH uG (i.G.)“ auftrat. Ein Bauherr verlangte Schadensersatz wegen schlechter Werkleistung. Unstreitig haftet dafür der wahre Unternehmensträger, nämlich die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), denn mit ihr wurde der Vertrag geschlossen (unternehmensbezogenes Geschäft). Aber auch der Dachdecker muss für den Schaden aufkommen, obwohl er nicht Vertragspartner war. Der BGH hat am 12.6.2012 (II ZR 256/11) entschieden, dass er entsprechend § 179 BGB einzustehen hat. Es sei der Rechtsschein erweckt worden, dass mit einer GmbH kontrahiert werde. Die GmbH ist mit mindestens 25 000 € Stammkapital auszustatten, während im vorliegenden Fall die UG (haftungsbeschränkt) nur 100 € Stammkapital auswies. » weiterlesen