Der EuGH und der Urlaub in Deutschland – Fortsetzung einer unendlichen Geschichte

Eler von Bockelmann, RITTERSHAUS Rechtsanwälte, München.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Kalenderjahr erworben hat, verjährt nicht nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auch wahrzunehmen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem am 22.09.2022 veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-120/21 LB). » weiterlesen

Urlaub erneut vor Gericht

Dr. Christian Häußer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Counsel in der Arbeitsrechtspraxis der international tätigen Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main.

Aktuell beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit dem deutschen Urlaubsrecht (Az.: C-120/21). Im zu Grunde liegende Fall verlangte eine Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen. Der beklagte Arbeitgeber erhob für einen Teil des abzugelten begehrten Urlaubs die Einrede der Verjährung. Zuvor war er seinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Urlaub nicht nachgekommen. Nach deutschem Recht ist Urlaub finanziell abzugelten, wenn er ganz oder teilweise wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Allerdings ist bislang noch ungeklärt, ob Urlaubsansprüche überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen verjähren können. Entsprechend aufmerksam wird das Verfahren in Luxemburg verfolgt. » weiterlesen

Sommer, Sonne, Kündigung – Was passiert mit Urlaubsansprüchen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

Erholungsurlaub muss von Arbeitnehmern grundsätzlich „in Natur“ genommen werden. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, so kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden.

Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn die verbleibende Dauer eines gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausreicht, um den Urlaub zu nehmen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. » weiterlesen

Urlaub ohne Verzug – Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub auch ohne vorherigen Urlaubsantrag

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der betrieblichen Praxis beantragen bzw. nehmen Arbeitnehmer Urlaub. Nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 (21 Sa 221/14, DB 2014 S. 2114) sollten aber vor allem Arbeitgeber darauf achten, Urlaub – nachweislich – rechtzeitig zu gewähren bzw. zumindest anzubieten, um nicht später Ersatzurlaub oder Schadensersatz in Geld leisten zu müssen. » weiterlesen

Anhäufung von Urlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH erlaubt Einschränkung

RA Markulf Behrendt, Allen & Overy LLP, Hamburg

Mit seinem Urteil vom 22. 11. 2011 (AZ C-214/10, Rs „KHS“, DB0462342) hat der EuGH eine zeitliche Beschränkungsmöglichkeit für die Ansammlung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs bejaht. Dieses begrüßenswerte Urteil dürfte bundesweit zu einem erleichterten Aufatmen unter Arbeitgebern geführt haben.

Als zeitlichen Richtwert für eine Beschränkung halten die Richter in Luxemburg 15 Monate für angemessen, d.h. ein Verfall nicht genommenen Urlaubs nach 15 Monten würde nach Auffassung der EuGH nicht gegen europäische Grundsätze verstoßen. » weiterlesen

Urlaub und Urlaubsabgeltung und kein bisschen Ende?

Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner Nürnberg

RAìn/FAArbR Daniela Gunreben, Rödl & Partner, Nürnberg

Bereits im Jahr 2009 kam das „alt bewährte“ und seit 2002 nicht geänderte Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in die Diskussion und bekam Risse. Hintergrund war die wie ein Donner einschlagende Entscheidung des EuGH vom 20. 1. 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 – Schultz-Hoff, DB 2009 S. 234). Der Verfall von Urlaubsansprüchen eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers sei mit Art. 7 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 (RL 2003/88/EG) nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen.