Sommer, Sonne, Kündigung – Was passiert mit Urlaubsansprüchen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

Erholungsurlaub muss von Arbeitnehmern grundsätzlich „in Natur“ genommen werden. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, so kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden.

Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn die verbleibende Dauer eines gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausreicht, um den Urlaub zu nehmen oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. » weiterlesen

Leiharbeit – Equal pay und Ausschlussklauseln

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Nicht nur in der politischen Diskussion, sondern auch in der Rechtsprechung der letzten Jahre kommt dem Thema „Leiharbeit“ einige Bedeutung zu. Zum einen hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 neue Rechtsfragen aufgeworfen (vgl. etwa Ludwig, Rechtsboard vom 4. 12. 2013). Zum anderen hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind (BAG vom 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10, DB0407999), den equal pay-/equal treatment-Grundsatz (Schlechterstellungsverbot) in den Fokus gerückt: Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich (mindestens) die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam, es sei denn, ein – wirksamer – Tarifvertrag ließe sie zu. » weiterlesen

Auswirkungen eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels – Doppelansprüche sind ausgeschlossen

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der deutsche Gesetzgeber ist dafür bekannt, seiner Regelungskompetenz zuweilen mehr als im erforderlichen Umfang zu entsprechen. So ist – in unterschiedlichem Zusammenhang – immer wieder von der „Überregulierung“ oder „Regulierungswut“ die Rede, wenn es um gesetzgeberische Aktivitäten geht. Dennoch stellt sich – auch in der arbeitsrechtlichen Realität – immer wieder heraus, dass es gesetzgeberische Lücken gibt, die von der Rechtsprechung auszufüllen sind. Eine solche Lücke hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 21. 2. 2012, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, geschlossen. » weiterlesen

Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Vor wenigen Tagen hat das BAG mit Urteil vom 20. 9. 2011 (9 AZR 416/10, DB0458823) seine bisherige Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt und sich demzufolge nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt, der vererbt werden kann, bestätigt. Bereits im Vorfeld war das Urteil vor dem Hintergrund der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH im Jahr 2009 (vom 20.  1.  2009, Rs. C-350/06, Rs. C-520/06, DB 2009 S. 234) mit Spannung erwartet worden. » weiterlesen

Übertragung von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Für viele Arbeitgeber war dies eine böse Überraschung: Zunächst der EuGH mit Entscheidung vom 20. 1. 2009 (C-350/06, DB 2009 S. 234) und in der Folgezeit auch das BAG mit Urteil vom 24. 3. 2009  (9 AZR 983/07, DB 2009 S. 1018) kippten die bis dahin geltende Rechtsprechung des BAG zur Frage des Schicksals von Urlaubsansprüchen, die aufgrund der Dauererkrankung eines Arbeitnehmers nicht genommen werden konnten. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG lässt die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur zu, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

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